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Mandantenbrief 03/2024
- Für alle Steuerpflichtigen: Erforderliche Zustimmungen des Bundesfinanzministerium bei Billigkeitsmaßnahmen
- Für alle Steuerpflichtigen: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern
- Für alle Steuerpflichtigen: Erbschaften und Schenkungen sind gesunken
- Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Nebeneinander von Versorgungszahlungen und Geschäftsführergehalt
- Für Immobilienunternehmen: Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung
- Für Arbeitnehmer: Berücksichtigung von Fahrtkosten bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
- Für Photovoltaikanlagenbetreiber: Zum Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer
- Für GmbH-Gesellschafter: Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs
1. Für alle Steuerpflichtigen: Erforderliche Zustimmungen des Bundesfinanzministerium bei Billigkeitsmaßnahmen
Mit Verwaltungserlass vom 5.7.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung dazu genommen, welche Mitwirkung des Bundesministeriums bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist, die von den Landesfinanzbehörden lediglich im Auftrag des Bundes verwaltet werden.
Im Wesentlichen lassen sich dabei nachfolgende Punkte herausarbeiten, die interessant sind.
Zunächst einmal stellt sich die Frage, welche Fälle überhaupt die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern erfordern. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Betragsgrenzen zu nennen:
Die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, in den folgenden Fällen erforderlich:
a. Stundungen nach § 222 Abgabenordnung (AO) und nach § 6 Abs. 4 Außensteuergesetz (AStG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 Euro und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll.
b. Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200.000 Euro übersteigt.
c. Abweichende Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 Euro übersteigt.
d. Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen, 400.000 Euro übersteigt.
Für den Steuerpflichtigen an sich nicht so bedeutend, stellt sich insbesondere jedoch für den Finanzbeamten (an den sich eine solche Verwaltungsanweisungen schließlich auch grundsätzlich richtet) die Frage, wie die Zustimmung des Bundesfinanzministeriums überhaupt eingeholt werden kann.
Die obersten Finanzbehörden der Länder können die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen, indem sie entsprechende Anträge stellen und die erforderlichen Informationen und Beträge gemäß den genannten Kriterien vorlegen. Die genauen Verfahrensweisen und Anforderungen für die Einholung der Zustimmung sind in den entsprechenden Regelungen und Bestimmungen festgelegt.
2. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern
Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens jedoch 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung muss die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder den europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Der Begriff »haushaltsnahe Dienstleistungen« ist gesetzlich leider nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit in Zusammenhang stehen. So beispielsweise das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.5.2020 unter dem Aktenzeichen VI R 4/18. Dazu gehören insbesondere hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff kann dabei auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Hiervon ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 55/12 insbesondere dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen verpflichtet ist, weil entsprechende Dienstleistungen notwendiger Annex zur Haushaltsführung und deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern im vollen Umfang als Steuerermäßigung begünstigt sind. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße ist hingegen keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend durchbeschäftigte erledigt wird.
Nach den vorgenannten Grundsätzen handelt es sich bei der Treppenhausreinigung, dem Schneeräumen und der Gartenpflege um haushaltsnahe Dienstleistungen, die in dem im Inland und damit in der Europäischen Union liegenden Haushalt der Kläger erbracht wurden. Anhaltspunkt dafür, dass sich das Schneeräumen auch auf die Fahrbahn der Straße bezogen haben könnte, müssten für eine gegenteilige Betrachtung zunächst erst einmal festgestellt werden.
Insoweit stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 20.4.2023 unter dem Aktenzeichen VI R 24/20 weiter fest, dass es der Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistungen ferner nicht entgegensteht, dass diese Arbeiten von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft erledigt wurden, die zu den Steuerpflichtigen oder ihrem Vermieter nicht in einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis stehen. Denn für die Steuerermäßigung reicht es aus, dass Leistungen erbracht werden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Der im Gesetz verwendete Begriff der »Dienstleistungen« begrenzt den Anwendungsbereich nicht auf Dienst- oder Arbeitsverträge. Begünstigt sind vielmehr alle auf vertraglicher oder vertragsähnlicher Grundlage erbrachte Leistungen, die mit der Haushaltsführung im Zusammenhang stehen.
Entsprechend der Regelung in § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Diese Steuerermäßigung kann zudem nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung ebenfalls in einem der Europäischen Union oder den europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Handwerkerleistungen sind einfache ebenso wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmenden Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Ist-Zustandes, beispielsweise die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage durch einen Handwerker, ist hiernach ebenso eine Handwerkerleistung im Sinne der Steuerbegünstigung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.
Auf Basis dieser Rechtsgrundsätze zur Steuerermäßigung führt der Bundesfinanzhof in seiner oben genannten Entscheidung vom 20.4.2023 unter dem Aktenzeichen VI R 44/20 aus, dass Mieter die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 9.11.2016, die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung enthält, reicht vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an der Richtigkeit für die Geltendmachung der Steuerermäßigung regelmäßig aus.
Damit stellt der Bundesfinanzhof nicht weniger klar, als dass auch Mieter die Steuerermäßigung ohne wesentliche oder gar erhebliche formelle Voraussetzungen in Anspruch nehmen können.
3. Für alle Steuerpflichtigen: Erbschaften und Schenkungen sind gesunken
Mit der Pressemitteilung 281 aus 2023 hat das Statistische Bundesamt bekannt gegeben, dass sich das verschenkte Betriebsvermögen nach einem Spitzenwert im Jahr 2021 um mehr als die Hälfte halbiert hat, während die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2022 gegenüber 2021 um 2,6 % gestiegen ist.
Die Pressemitteilung hat insoweit folgenden Inhalt: Im Jahr 2022 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 101,4 Milliarden Euro veranlagt. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sank das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen damit um 14,0 % gegenüber dem Vorjahr 2021, in dem es den Höchstwert seit 2009 erreicht hatte.
Das geschenkte Vermögen sank im Vergleich zum Vorjahr um 23,6 % auf 41,7 Milliarden Euro. Nachdem das geschenkte Vermögen seit 2016 gesunken war, stieg es im Jahr 2021 deutlich an und sank im Jahr 2022 auf das Niveau von 2018. Für den Rückgang war vor allem das verschenkte Betriebsvermögen ausschlaggebend. Dieses halbierte sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr (-53,7 %) und sank auf 12,4 Milliarden Euro, nachdem es sich im Vorjahr mehr als verdoppelt hatte. Dadurch rangierte bei den Schenkungen im Jahr 2022 das verschenkte Grundvermögen mit 14,9 Milliarden Euro (+5,2 % zum Vorjahr) an erster Stelle, gefolgt von dem verschenkten übrigen Vermögen mit 13,6 Milliarden Euro (+6,4 % zum Vorjahr).
Durch Erbschaften und Vermächtnisse wurden im Jahr 2022 Vermögen von 59,7 Milliarden Euro übertragen. Nachdem das geerbte Vermögen vier Jahre in Folge gestiegen war, sank es 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 5,8 %. Geerbt wurde im Jahr 2022 vor allem übriges Vermögen (29,6 Milliarden Euro; -14,3 % zum Vorjahr) wie Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine sowie Grundvermögen mit 23,7 Milliarden Euro (-0,8 %).
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Jahr 2022 auf 11,4 Milliarden Euro festgesetzt und stieg damit zum fünften Mal in Folge. Nach Anwendung der Steuersätze, die je nach Verwandtschaftsverhältnis und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs unterschiedlich ausfallen, wurde von den Finanzverwaltungen im Jahr 2022 Erbschaftsteuer in Höhe von 8,1 Milliarden Euro festgesetzt. Damit ist die Erbschaftsteuer nach jahrelangem Anstieg erstmals im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Die festgesetzte Schenkungsteuer erhöhte sich erneut im Jahr 2022 auf 3,3 Milliarden Euro. Dies entspricht einem Anstieg von +56,7 % im Vergleich zum Vorjahr.
Der steuerpflichtige Erwerb stieg im Jahr 2022 um 1,4 % auf 58,3 Milliarden Euro an und erhöhte sich damit im fünften Jahr in Folge. Ein Grund für den Anstieg trotz sinkender Vermögensübertragungen sind die im Vorjahresvergleich gesunkenen Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG.
Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG und die persönlichen Freibeträge stellen die wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar. Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2022 bei den Erbschaften mit 3,9 Milliarden Euro (-24,6 % zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 14,2 Milliarden Euro (-55,0 % zum Vorjahr) berücksichtigt. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewährt.
Bei den Erbschaften wurden in den letzten Jahren Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG zwischen drei und sieben Milliarden Euro jährlich berücksichtigt. Bei den Schenkungen wurden, mit einer Ausnahme im Jahr 2021, seit 2016 tendenziell immer weniger Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG berücksichtigt. Nachdem im Vorjahr 2021 aufgrund von insbesondere übertragenem Betriebsvermögen ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen war, sanken die berücksichtigten Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG im Jahr 2022 leicht unter das Niveau des Jahres 2020.
Die persönlichen Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person abhängig ist, beliefen sich im Jahr 2022 bei den Erbschaften auf 16,4 Milliarden Euro (-2,4 %) und bei den Schenkungen auf 12,7 Milliarden Euro (+1,8 %).
Hinweis: Insgesamt ist jedoch nach Meinung des Autors davon auszugehen, dass der Generationenwechsel noch nicht vollzogen ist. Daher sollten sich Betroffene die Planung der vorweggenommenen Erbfolge schnellstmöglich in Angriff nehmen. Damit ist regelmäßig die höchste Steuerersparnis verbunden.
4. Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Nebeneinander von Versorgungszahlungen und Geschäftsführergehalt
Bei einem Nebeneinander von Versorgungszahlungen und Geschäftsführergehalt nimmt das Finanzamt leider reflexartig eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Doch ist dies in jedem Fall richtig?
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind bei einer Kapitalgesellschaft Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die Höhe des Gewinns auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen.
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei regelmäßig dann angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern oder einer diesen nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug auszulösen.
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Man spricht in diesem Zusammenhang vom sogenannten formellen Fremdvergleich. In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Personen die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Diese Auffassung entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung, so beispielsweise im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.1.2018 unter dem Aktenzeichen I R 44/15.
Auf Basis dieser Grundlage hat die Rechtsprechung bereits festgelegt, dass sich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits nur bedingt mit den Anforderungen, die für das Handeln des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft maßgeblich sind, verträgt. Ein solcher Geschäftsleiter verlangt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner aktuellen Entscheidung vom 15.3.2023 unter dem Aktenzeichen I R 41/19, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufzuschieben, bis der Begünstigte seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Im Fall der Weiterbeschäftigung schließen sich deshalb wechselseitig uneingeschränkte Zahlung von Versorgung und laufendem Gehalt aus der hierfür maßgeblichen Sicht des Leistenden grundsätzlich aus. Die entgegenstehende Interessenslage des Begünstigten soll nach Auffassung des Bundesfinanzhofs im vorgenannten Urteil insoweit unbeachtlich sein.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht gleichzeitig sowohl die Vollversorgung als auch ein volles Gehalt für die Tätigkeit zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein eigentlich pensionierter Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Vielmehr würde er grundsätzlich bereit sein, neben der Versorgung, die nur für die angemessene Versorgung im Ruhestand gezahlt wird, für die zusätzlichen Dienste aufgrund der fortgeführten und wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Der Versorgungscharakter der Versorgungszahlungen soll unter diesen Umständen grundsätzlich erhalten bleiben.
Allerdings kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten oder auch nur reduzierten Aufgabenbereichen dazu führen, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen, vielmehr in diesen Fällen also eine anteilige Kürzung dieses vom Bundesfinanzhof als unschädlichen Betrag bezeichneten Wertes erforderlich ist.
Hinweis: Auch wenn es sich dabei tatsächlich um die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt, da dieser bereits in seiner Entscheidung vom 5.3.2008 unter dem Aktenzeichen I R 12/07 mit Hinblick auf die Kapitalabfindung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bei Fortführung des Dienstverhältnisses entsprechend entschieden hat, muss die Sichtweise der obersten Finanzrichter dennoch als praktisch mindestens bedenklich eingeordnet werden.
Der Grund: Regelmäßig geht man bei der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung vom sogenannten Fremdvergleich aus. Wie oben bereits erwähnt, sagt der Bundesfinanzhof aktuell ganz ausdrücklich, dass eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Exakt aus diesem Grunde halten wir vorliegend die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für bedenklich, da der Fremdvergleich mit einem fremden Dritten hier standhalten würde.
Hätte der fremde Dritte die Voraussetzung für seinen Versorgungsbezug erreicht, würde dieser sicherlich nicht auf den Versorgungsbezug (oder auf Teile darauf) verzichten wollen. Würde der fremde Dritte weiterhin als Fremdgeschäftsführer in der Gesellschaft tätig sein (und insbesondere auch den gleichen zeitlichen Aufwand betreiben und einen identischen Aufgabenbereich haben) würde er sicherlich diesen Job nicht für weniger Geld machen. Insoweit zeigt die Praxis, dass gerade beim Fremdvergleich der fremde Dritte sowohl seine vollen Versorgungsbezüge verlangen würde als auch das für die Tätigkeit adäquate Gehalt.
Nichtsdestotrotz muss man hier sagen: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat leider immer recht.
5. Für Immobilienunternehmen: Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Kapitalgesellschaften sind Kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. So ist es geregelt in § 2 Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist dabei der Gewerbeertrag, dies bedeutet: der nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die sogenannten Hinzurechnungen oder Kürzungen. Mit Blick auf die Kürzungen ist für Immobilien folgendes zu sagen: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt.
Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die private Vermögensverwaltung betreiben, tritt entsprechend eines Beschlusses des Großen Senats vom 25.9.2018 unter dem Aktenzeichen GrS 2/16 auf Antrag gemäß § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, an die Stelle der Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Die für diese Kürzung geforderte ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss. Nebentätigkeiten liegen aber dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können. Dies hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung entschieden, beispielsweise in einem Urteil vom 22.10.2020 unter dem Aktenzeichen IV R 4/19 mit zahlreichen weiteren Nennungen zu dieser Thematik.
Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind wiederum in § 9 Nummer 1 Sätze 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt. Auch dies hat der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung vom 18.12.2019 unter dem Aktenzeichen III R 36/17 klargestellt.
Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG ist eine Möglichkeit für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, ihre Gewerbesteuer zu reduzieren.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2023 unter dem Aktenzeichen III R 49/20 verdeutlicht, dass Tätigkeiten, die über die Vermögensverwaltung hinausgehen, nicht begünstigt sind. Neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubte Tätigkeiten sind - wie bereits erwähnt - abschließend in § 9 Nummer 1 Sätze 2 und 3 GewStG aufgeführt. Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem die Betreuung von Wohnungsbauten, die Errichtung und Veräußerung bestimmter Immobilien sowie die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens.
Im Hinblick auf die Betreuung von Wohnungsbauten ist zu beachten, dass diese sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes umfasst. Die Bewirtschaftungsbetreuung setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.
Im konkreten Fall wurde einer Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags versagt, da sie Reinigungsleistungen in einer fremden Immobilie erbracht hatte, was gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt. Die Reinigungstätigkeit wurde nicht als unschädliche Betreuung von Wohnungsbauten angesehen, was zur Versagung der erweiterten Kürzung führte.
Die konkreten Leitsätze des Bundesfinanzhofs lauten dabei: Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Wegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (also in der Regel der Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen. Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.
Hinweis: Insgesamt verdeutlicht das Urteil die Bedeutung der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Tätigkeiten ausschließlich der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienen, um von der erweiterten Kürzung profitieren zu können.
6. Für Arbeitnehmer: Berücksichtigung von Fahrtkosten bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
Grundsätzlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten Erwerbsaufwendungen, die als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Fraglich ist häufig, in welcher Höhe sie berücksichtigt werden können.
Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist zu der Abgeltung für jeden Arbeitstag, an den der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 30 Cent anzusetzen. So geregelt in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienstrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumigen Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt die vorgenannte Regelung über die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegene Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiet gelten § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1 und 2 EStG entsprechend, nachdem die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten oder die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.
Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmers oder einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat. Arbeitnehmer, die ihrer eigentlichen Tätigkeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nachgehen, werden von den Vorschriften folglich nicht erfasst, auch wenn Ihnen ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet zugewiesen ist und sie dort in verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen tätig werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 15.2.2023 unter dem Aktenzeichen VI R 4/21 entschieden, dass ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet nur vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat.
Der vorliegende Fall drehte sich um die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Hafenarbeiters, der im Hamburger Hafen tätig ist. Der Kläger war bei der A KG beschäftigt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitsvertrag bezog sich auf den Rahmenvertrag für Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe. Der Kläger wurde bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen eingesetzt.
Die zentrale Frage war, ob der Kläger in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig war und ob seine Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden konnten.
Das Finanzamt berücksichtigte zunächst die Fahrtkosten des Klägers erklärungsgemäß. Die Kläger legten jedoch Einspruch ein, da sie die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzufahrt geltend machen wollten. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, woraufhin die Kläger Klage erhoben.
Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es der Ansicht war, dass der Kläger aufgrund seiner täglichen Arbeit im Hamburger Hafen das gleiche weiträumige Tätigkeitsgebiet aufsuchen musste. Daher könnten die Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
Die Kläger legten daraufhin Revision ein und argumentierten, dass ihre tatsächlichen Fahrtkosten bei den Werbungskosten berücksichtigt werden sollten. Der Bundesfinanzhof gab der Revision statt und hob die Vorentscheidung auf. Die obersten Finanzrichter der Republik entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig waren.
Der Bundesfinanzhof betonte, dass ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche erbringt und nicht in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig ist. Da der Kläger in verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von Kunden seines Arbeitgebers tätig wurde, lag kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor.
Insgesamt zeigt dieser Fall die Bedeutung der genauen Definition eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets für die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten und verdeutlicht, wie die rechtlichen Bestimmungen in solchen Fällen angewendet werden.
7. Für Photovoltaikanlagenbetreiber: Zum Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer
Das Bundesministerium der Finanzen hat kürzlich ein Schreiben veröffentlicht, bei dem es um die Anwendung des Nullsteuersatzes bei der Umsatzsteuer für bestimmte Photovoltaikanlagen geht. Der Verwaltungserlass enthält dabei ergänzende Regelungen zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Diese Regelungen sind von großer Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern haben.
Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, was der Nullsteuersatz ist. Der Nullsteuersatz ist ein Steuersatz von 0%, der auf bestimmte Waren und Dienstleistungen angewendet wird. Dies bedeutet, dass keine Umsatzsteuer auf diese Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen gilt der Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Lieferung von Solarpaneelen (mit Halterung), wesentlichen Komponenten sowie hierfür erforderliche Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage. Dies bedeutet, dass bei der Installation einer Photovoltaikanlage der Nullsteuersatz angewendet werden kann, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen enthält nun ergänzende Regelungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen. Eine wichtige Klarstellung betrifft die gleichzeitige Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen Vertrag. Hier wird klargestellt, dass die Gesamtanlage als Sachgesamtheit betrachtet wird und somit der Nullsteuersatz angewendet werden kann, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Schreiben enthält auch Regelungen zur Entnahme von Photovoltaikanlagen. Es wird seitens der Finanzverwaltung festgelegt, dass die Entnahme einer Photovoltaikanlage unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend zum 1.1.2023 erfolgen kann. Dies ist jedoch eine Ausnahme und erfordert die Erfüllung bestimmter Bedingungen, welche konkret dem § 3 Abs. 1b Satz 1 Nummer 1 UStG entnommen werden können. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder Leistungen, die für eine entnommene Photovoltaikanlage bezogen wurden, nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Für Steuerpflichtige, die vor dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage angeschafft und wirksam zur Regelbesteuerung optiert haben, gelten weitere besondere Regelungen. Es wird im Erlass daher erklärt, dass auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage weiterhin die fünfjährige Bindungsfrist bei der Kleinunternehmerregelung entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt. Ein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist folglich nicht möglich, und die Einspeisevergütung unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer.
Das Schreiben enthält auch Anwendungsregelungen für bestimmte Situationen, wie beispielsweise die isolierte Erweiterung oder Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage. Es wird erklärt, dass für vor dem 1.1.2024 ausgeführte Leistungen bestimmte Regelungen gelten, die eine Vereinfachung bei der Anwendung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ermöglichen.
Insgesamt sind die neuen Regelungen und Anwendungsregelungen von großer Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern. Es ist wichtig, diese Regelungen zu beachten und entsprechend in der steuerlichen Praxis umzusetzen, um von den Vorteilen des Nullsteuersatzes zu profitieren und steuerliche Risiken zu vermeiden. Wer daher davon konkret betroffen ist, dem ist der genauere Blick in den Verwaltungserlass empfohlen.
8. Für GmbH-Gesellschafter: Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs
Aus der Subsumtion der Vorschriften des § 6 Abs. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit der Regelung in § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erhöhen sich die zu erfassenden Anschaffungskosten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts im Wege der verdeckten Einlage in die Beteiligungsgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.
Ein Abzug der entsprechenden Zuwendung als Betriebsausgabe beim Gesellschafter scheidet danach aus. Unter einer verdeckten Einlage ist in diesem Zusammenhang die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen. Diese Grundlagen hat der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen bereits erläutert. So beispielsweise im Urteil vom 12.12.2000 unter dem Aktenzeichen VIII R 22/92 oder der Entscheidung vom 15.3.2017 unter dem Aktenzeichen I R 67/15.
Alle diese Entscheidungen beziehen sich auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 9.6.1997 unter dem Aktenzeichen GrS 1/94, in welcher folgende Leitsätze aufgestellt wurden: Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters aus einer nicht mehr vollwertigen Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurückgeht. Der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage führt bei ihm zum Zufluss des noch werthaltigen Teils der Forderung. Eine verdeckte Einlage bei der Kapitalgesellschaft kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Forderungsverzicht von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird.
Bei der Kapitalgesellschaft muss insoweit eine Vermögensmehrung durch die Entstehung bzw. Erhöhung eines aktiven Postens oder den Wegfall bzw. die Verminderung eines Passivpostens eintreten. Unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen, Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassungen oder entsprechende Nutzungsrechte sind deshalb niemals eine verdeckte Einlage, wie auch bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung des Großen Senats vom 26.10.1987 unter dem Aktenzeichen GrS 2/86 klargestellt hat.
In der vorgenannten Entscheidung des Großen Senats hatte dieser nämlich erklärt, dass der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, steuerrechtlich kein einlagenfähiges Wirtschaftsgut ist.
Nach diesen vorgenannten Grundsätzen kommt der BFH in seiner aktuellen Entscheidung vom 15.3.2023 unter dem Aktenzeichen I R 24/20 zu dem Schluss, dass, wenn durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft Ansprüche auf bereits abgelaufene Zinsen aus den überlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft übertragen werden, eine verdeckte Einlage vorliegt.
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